|
Eigentumsverwaltung
|
Allgemeine Hinweise zum Entscheiden/Unterscheiden und Beauftragen:
- Schadensort – Gemeinschaftseigentum:Information an den Verwalter (Tel. 03364/755084 oder 755021) oder Dispatcher EWG eG (Tel. 03364/75500) für Auftragsauslösung, Kostentragung erfolgt durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
- Schadensort – Sondereigentum:Beauftragung und Kostentragung erfolgt durch den Eigentümer selbstständig! Es wird empfohlen generell zugelassene Fachfirmen zu beauftragen und die im Wartungsvertrag (z.B. Heizungsanlage/Mehrfamilienhaus) gebundene Firma zu berücksichtigen. Informationen an den Verwalter/Dispatcher werden erbeten.
Bei Havarien und Fragen (z.B. Schadensort schwer lokalisierbar etc.) können Sie sich an die o.g. Telefonnummern wenden! |
Ist eine Reparatur notwendig? Dazu möchten wir Ihnen Hinweise geben:
- Die Feststellung des Schadensortes entscheidet in der Regel über das weitere Vorgehen!
- Generell ist zu unterscheiden, ob sich der Schadensort im gemeinschaftlichen Eigentum oder im Sondereigentum befindet.
- Dazu können Sie sich in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung und Anlagen) Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft informieren.
|
Gemeinschaftliches Eigentum (hier nur allgemein beschrieben, ersetzt nicht die Festlegungen Ihrer Teilungserklärung!):
Ist der Grund und Boden, insbesondere Verkehrsbereiche für Fußgänger, Kraftfahrzeuge, einschließlich der Beleuchtungsanlagen, Treppen und Rampen,
- die tragenden und gestaltenden Elemente und Baukörper wie Fundamente, Stützen, Decken tragende Wände und außen- und Umfassungsmauern und die Dachflächen,
- die Treppenhäuser und die Zwischenflure
- die zur Aufnahme von Ver- und Entsorgungsleitungen, der Kanalisation und der sonstigen Zu- und Ableitungen bestimmten Installationszonen sowie deren Hauptzählereinrichtungen,
- die technischen Maschinenanlagen und Einrichtungen und die dazugehörigen Maschinenräume
- die Zu- und Ableitungen aller Art, insbesondere die Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Abflussleitungen der Kanalisation und der Zentralheizung, und zwar von der Übergabestation an bis jeweils zu dem Punkt, an dem sie als Anschlussleitungen in das Sondereigentum abzweigen (z.B. Bad – I-Zelle, ab Abzweig von den Steigeleitungen), ausgenommen solche Leitungen, welche als Gemeinschaftsleitungen die Sondereigentumsräume nur durchlaufen. Dasselbe gilt für die Abteilungen von Bädern und Toiletten,
- die Beheizungsanlagen- und Warmwasserversorgungsanlagen des Objektes,
- sämtliche Türen, die zu öffentlichen, privaten oder Gemeinschaftsflächen führen, soweit sie nicht zum Sondereigentum gehören,
- die Gemeinschaftsantennen und Gegensprechanlagen, mit Ausnahme der in den Raumeinheiten des Sondereigentums installierten Anlagen.
|
|
27.07.2010
10. Hoffest der EWG eG ...
...
|
|
| ‹ September 2010 › |
|---|
| Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | | | | 01 | 02 | 03 | 04 | 05 | | 06 | 07 | 08 | 09 | 10 | 11 | 12 | | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | | 27 | 28 | 29 | 30 | | | |
|
|