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• Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft als Mitglieder durch die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus.
• Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohneigentums steht ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme auf Betreuungsleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
• Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
o Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.
o Das Wohnrecht an einer Genossenschaftswohnung ist grundsätzlich an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gebunden.
• Jedes Mitglied hat das Recht auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.
o Besuch der Begegnungsstätte im V. Wohnkomplex
o Teilnahme am jährlichen Hoffest auf dem Gelände der EWG eG
o Inanspruchnahme der Gästewohnungen bei privaten Feierlichkeiten
o Kostenloser Empfang der EWG Zeitschrift |